Sozialarbeiter für § 30 und 31 SGB VIII
Erziehungsbeistand nach § 30 SGB VIII
Der Erziehungsbeistand zählt zu den klassischen ambulanten Hilfen zur Erziehung. Sie unterstützt das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen und bezieht das soziale Umfeld so weit wie möglich in die Arbeit mit ein.
Die unterschiedlichen sozialpädagogischen Methoden und Arbeitsformen wie soziale Einzelhilfe, soziale Gruppenarbeit, Elternarbeit und Familienarbeit können sich auf den einzelnen jungen Menschen wie auf die Familie oder, je nach Problematik und Gegebenheiten, auf sonstige, für den jungen Menschen wichtige Lebensbereiche beziehen. Sie dient zudem der Stärkung der elterlichen Erziehungskompetenz und zur Stärkung in bürokratischen Angelegenheiten.
Sozialpädagogische Familienhilfe nach § 31 SGB VIII
Die Sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH) ist ein Angebot der ambulanten Erziehungshilfe. Ihre vordringlichste Aufgabe ist, Eltern durch enge Betreuung und Begleitung in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen zu unterstützen und sie zu einem selbstständigen Leben zu befähigen (Hilfe zur Selbsthilfe). Sie unterscheidet sich von anderen Hilfearten darin, dass sie in der Familie selbst erbracht wird und meist auf längere Dauer angelegt ist. Das Hauptanliegen dieser Hilfe ist, den Kindern und Jugendlichen den Verbleib in der Familie zu ermöglichen. Sie wird als präventive Maßnahme im Vorfeld genutzt, dient zur Alternative von Fremdunterbringungen oder wird als Unterstützung von Rückführungen eingesetzt und unterliegt dem Begriff Rückführungsmanagement.
Die SPFH nimmt unter den Hilfen zur Erziehung eine besondere Stellung ein. Sie orientiert sich am gesamten Familiensystem und an dessen sozialem Netzwerk mit seinen Erziehungs- und Beziehungsproblemen, seinen sozialen und materiellen Schwierigkeiten und Ressourcen. Sie erfordert deshalb auch die Mitarbeit der ganzen Familie.
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